Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
St.
Andreas Schlutup

 

 

Nach Artikel 15 Abs.1 Buchstabe f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. §42 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
St. Andreas in der Sitzung am 12.11.2009 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

 

§1

Allgemeines

 

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Andreas und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

§2

Gebührenschuld

 

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

§3

Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner mit einem einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht gewährleistet ist.

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. §119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

§4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

 

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

§5

Verjährung der Gebühren

 

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

 

§6

Gebührentarif

 

Ab dem 1.1.2010 gelten folgende Gebühren:

 

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) für die Dauer von
20 Jahren

 

1. Reihengrabstätte für Särge............... 1.300,00 €

 

2. Wahlgrabstätte für Särge       

   a) für eine Grabbreite             1.560,00 €

   b) für zwei Grabbreiten           2.400,00 €

   c) jede weitere Grabbreite        880,00 €

   d) doppelt übereinander         2.100,00 €

 

3. Rasen-Wahlgrabstätte für Särge

   a) für eine Grabbreite             1.660,00 €

   b) für zwei Grabbreiten           3.000,00 €

   c) doppelt übereinander          2.400,00 €

 


4. Grabstätte für Särge bis 1,20 m (Kindergrab)     700,00 €

 

5. Urnenwahlgrabstätte

   a) für zwei Urnen übereinander                900,00 €

   b) für zwei Urnen nebeneinander           1.400,00 €

 

6. Rasen-Wahlgrabstätte für Urnen

   a) für zwei Urnen übereinander   1.100,00 €

 

7. Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte   2.200,00 €

   (inklusive Grabstein, Grabanlage und Grabpflege)

 

8. Grabstätte im Urnenfeld, optional mit kleiner Namenstafel   1.070,00 €

 

9. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges

   in einer Wahlgrabstätte für Särge.......    100,00 €

 

10. Für Wahlgrabstätten mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht (Kauf zu Lebzeiten,    Verlängerung nach Ablauf der Ruhefristen) werden 50% der Gebühren unter Nr. 2-6 erhoben.  Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines    Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.

 

11. Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten aufgrund einer Beisetzung

   Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren    unter Nr. 2-6 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne    Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr    erhoben.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungsdauer im voraus erhoben.

 

 

II. Verwaltungsgebühren

 

1. Für die Ausstellung einer Graburkunde

   und Überlassung der Friedhofssatzung   35,00 €

 

2. Für die Umschreibung einer Graburkunde

   auf den Namen anderer Berechtigter       25,00 €

 

3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung

 

a)    eines stehenden Grabmals einschließlich der

      jährlichen Prüfung der Standfestigkeit............ 40,00 €

 

b)   eines liegenden Grabmales............................. 25,00 €

 

 

III. Gebühren für die Bestattung

 

   Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, den Gruftschmuck, die Sargträger und

   das Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

 

1. Für Erdbestattungen

 

a) Särge bis 1,20 m (Kindersärge)........... 350,00 €

b) Särge über 1,20 m...........                   700,00 €

c) in einem doppelt tiefen Grab...........      980,00 €

2. Für Urnenbeisetzungen

a) einfache Urnenbeisetzung............          250,00 €

b) doppelt tiefe Urnenbeisetzung............    350,00 €

 

 

IV. Sonstige Gebühren

 

1. Gebühr für die Benutzung der Ruhekammer............          30,00 €

2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle............... 200,00 €

3. Gebühr für die Beleuchtung, Reinigung und Heizung

der Friedhofskapelle, je Trauerfeier..........                         50,00 €

4. Gebühren für den zusätzlichen Aufwand bei einer Trauerfeier

in der St. Andreas-Kirche (ist nur für Kirchenmitglieder möglich)

   a) Trauerfeier zur Einäscherung     100,00 €

   b) Trauerfeier zur Erdbestattung   140,00 €

 

 

V. Gebühren für Ausgrabungen

 

1. Für die Ausgrabung einer Leiche ………………………………………… 2.100 00 €

2.Für die Ausgrabung einer Urne...................................       750,00 €

 

 

§7

Zusätzliche Leistungen

 

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 


§8

Schlussbestimmungen

 

Diese Friedhofsgebührensatzung wird im vollen Wortlaut in der Lübecker Stadtzeitung am 29.12.2009 bekannt gemacht und tritt am Tage danach in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 1.1.2002 außer Kraft

 

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

1.    vom Kirchenvorstand beschlossen am: 12.11.2009

2.    kirchenaufsichtlich genehmigt am: 22.12.2009

 

 

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Schlutup

Am Müllerberg 12

23568 Lübeck