Friedhofsgebührensatzung
St. Andreas Schlutup
Nach
Artikel 15 Abs.1 Buchstabe f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth.
Kirche i.V.m. §42 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
§1 Allgemeines Für
die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Andreas und
seiner Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen des
Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. §2 Gebührenschuld Zur
Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und
diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der
Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen
zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. §3 Fälligkeit der Gebühren (1) Die
Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner mit einem
einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die
Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig. (3) Der
Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht
entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht gewährleistet
ist. (4) Gebührenbescheide,
die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden,
sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. §119 Abs. 3 Satz 2 der
Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe
und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch
Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist. §4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung
rückständiger Gebühren (1) Werden
Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des
abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf
den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für
schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die
Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige
Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die
Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen. §5 Verjährung der Gebühren Für die
Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§169 bis 171 der Abgabenordnung
und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§228 bis 232 der
Abgabenordnung entsprechend. §6 Gebührentarif Ab dem 1.1.2010 gelten
folgende Gebühren: I. Gebühren für die Verleihung von
Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) für die
Dauer von 1. Reihengrabstätte für Särge............... 1.300,00 € 2. Wahlgrabstätte für Särge a) für eine
Grabbreite 1.560,00 € b) für zwei
Grabbreiten 2.400,00 € c) jede
weitere Grabbreite 880,00 € d) doppelt
übereinander 2.100,00 € 3. Rasen-Wahlgrabstätte für Särge a) für eine
Grabbreite 1.660,00 € b) für zwei
Grabbreiten 3.000,00 € c) doppelt
übereinander 2.400,00 € 4. Grabstätte für Särge bis 1,20 m (Kindergrab) 700,00
€ 5. Urnenwahlgrabstätte a) für zwei
Urnen übereinander 900,00 € b) für zwei
Urnen nebeneinander 1.400,00 € 6. Rasen-Wahlgrabstätte für Urnen a) für zwei
Urnen übereinander 1.100,00 € 7. Grabstätte in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 2.200,00 € (inklusive
Grabstein, Grabanlage und Grabpflege) 8. Grabstätte im Urnenfeld, optional mit kleiner
Namenstafel 1.070,00 € 9. Für die zusätzliche
Beisetzung einer Urne oder eines Kindersarges in einer
Wahlgrabstätte für Särge....... 100,00 € 10. Für Wahlgrabstätten mit einem eingeschränkten
Nutzungsrecht (Kauf zu Lebzeiten, Verlängerung
nach Ablauf der Ruhefristen) werden 50% der Gebühren unter Nr. 2-6 erhoben. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs
Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres
von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. 11.
Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten aufgrund einer Beisetzung Für jedes
Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren
unter Nr. 2-6 berechnet. Dabei bleiben
Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung.
Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. II. Verwaltungsgebühren 1. Für die Ausstellung
einer Graburkunde und
Überlassung der Friedhofssatzung 35,00 € 2. Für die Umschreibung einer Graburkunde auf den
Namen anderer Berechtigter 25,00 € 3. Für die Entscheidung über Anträge auf
Genehmigung zur Aufstellung a)
eines stehenden
Grabmals einschließlich der jährlichen
Prüfung der Standfestigkeit............ 40,00
€ b) eines
liegenden Grabmales............................. 25,00
€ III.
Gebühren für die Bestattung Für das
Ausheben und Verfüllen der Gruft, den Gruftschmuck, die Sargträger und das
Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde 1. Für Erdbestattungen a) Särge bis 1,20 m (Kindersärge)........... 350,00 € b) Särge über 1,20 m........... 700,00 € c) in einem doppelt tiefen Grab........... 980,00 € 2. Für Urnenbeisetzungen a) einfache Urnenbeisetzung............ 250,00 € b) doppelt tiefe Urnenbeisetzung............ 350,00 € IV. Sonstige Gebühren 1. Gebühr für die Benutzung der Ruhekammer............ 30,00 € 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle............... 200,00 € 3. Gebühr für die Beleuchtung, Reinigung und
Heizung der Friedhofskapelle, je Trauerfeier.......... 50,00 € 4. Gebühren für den zusätzlichen Aufwand bei einer
Trauerfeier in der St. Andreas-Kirche (ist nur für
Kirchenmitglieder möglich) a) Trauerfeier
zur Einäscherung 100,00 € b) Trauerfeier
zur Erdbestattung 140,00 € V.
Gebühren für Ausgrabungen 1. Für die Ausgrabung einer Leiche …………………………………………
2.100 00 € 2.Für die
Ausgrabung einer Urne................................... 750,00 € §7 Zusätzliche
Leistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die im
Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu
entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. §8 Schlussbestimmungen Diese Friedhofsgebührensatzung wird im vollen
Wortlaut in der Lübecker Stadtzeitung am 29.12.2009 bekannt gemacht und tritt
am Tage danach in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom
1.1.2002 außer Kraft Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde 1.
vom Kirchenvorstand
beschlossen am: 12.11.2009 2. kirchenaufsichtlich genehmigt am: 22.12.2009 Kirchenvorstand
der Ev.-Luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Schlutup Am
Müllerberg 12 23568
Lübeck
St. Andreas in der Sitzung am 12.11.2009 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
20 Jahren
Die Gebühr für den
Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die
gesamte Nutzungsdauer im voraus erhoben.