Bundesarbeitsgericht entscheidet zu Gunsten der Diakonie
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute im Verfahren um Anforderungen an die Kirchenmitgliedschaft bei einer Bewerberin der Diakonie entschieden und damit das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht von Diakonie und Kirche gestärkt. Im konkreten Einzelfall wurde die Klage abgewiesen. Die Klägerin war bei der Besetzung einer Stelle 2013 nicht berücksichtigt worden. Der Fall beschäftigte über alle Instanzen hinweg nationale und europäische Gerichte. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht 2025 eine ausgewogene Entscheidung getroffen und der Verfassungsbeschwerde der Diakonie stattgegeben.
„Die heutige Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen. Weitere Präzisierungen müssen wir noch analysieren. Aber: Bereits Anfang 2024 hatten Kirche und Diakonie ihre Regelungen reformiert und die Einstellungsvoraussetzungen weit geöffnet“, sagt Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt.
Das BAG knüpft mit seinem Urteil an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom September 2025 an. Karlsruhe hatte das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ausdrücklich bestätigt.
Bereits Anfang 2024 hatten Kirche und Diakonie ihre Regelungen reformiert und sich für die Mitarbeit von Menschen ohne Kirchenmitgliedschaft weit geöffnet. Eine Kirchenmitgliedschaft ist nur noch für bestimmte Stellen erforderlich, zum Beispiel in Bereichen wie Verkündigung, Seelsorge oder evangelischer Bildung oder wenn die Person auf der Stelle eine besondere Verantwortung für das christliche Profil hat oder die Diakonie nach außen vertreten soll.